Das Stiftungsvermögen besteht im Zeitpunkt ihrer Errichtung aus 100.000 € an Barvermögen. Unmittelbar nach der Errichtung wird der Stifter seine von ihm gehaltenen Geschäftsanteile an der biokaiser GmbH, Wiesbaden, (eingetragen beim Handelsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter der HRB-Nr. 5051) mit einem Nominalanteil in Höhe von 50.200 € in die Stiftung als Grundstockvermögen einbringen. Um diese Gesellschaft mit ihren ethischen Leitlinien dauerhaft zu begleiten, sollen diese Anteile möglichst langfristig von der Stiftung gehalten werden und eine Abgabe der Anteile erst erfolgen, wenn die Gesellschafterstellung der Stiftung die Verfolgung ihres Stiftungszweckes wirtschaftlich ernsthaft gefährdet. Eine Abgabe der Geschäftsanteile an der biokaiser GmbH muss ausnahmsweise erfolgen, wenn ein Verkauf dieser Anteile vom Stiftungsvorstand, der Geschäftsführung von biokaiser GmbH und den übrigen biokaiser-Mitgesellschaftern gemeinsam und schriftlich befürwortet wird.
Das Stiftungsvermögen ist im Interesse des langfristigen Bestands der Stiftung grundsätzlich ungeschmälert in seinem nominalen Wert zu erhalten. Zur Erfüllung des Stiftungszwecks sind die Erträge des Stiftungsvermögens und etwaiger Zuwendungen Dritter, soweit diese nicht ausdrücklich als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind, zu verwenden; im Rahmen der steuerlichen Vorgaben zur Gemeinnützigkeit können Rücklagen zur dauerhaften Absicherung der Umsetzung des Stiftungszweckes gebildet werden. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Erzielte Umschichtungsgewinne außerhalb des Grundstockvermögens dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden und gelten als Erträge im obigen Sinne. Sollte aus der Veräußerung des nach Abs. 1 eingebrachten Geschäftsanteils an der biokaiser GmbH ein Umschichtungsgewinn entstehen, ist dieser in Höhe des gesetzlich Zulässigen zum dauerhaften Erhalt der Stiftung im Grundstockvermögen diversifizierend zu reinvestieren.
Die Erträge des Stiftungsvermögens und nicht als Zustiftungen deklarierte Zuwendungen Dritter dürfen nur für die verfassungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Möglichkeit angemessener Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen an Organmitglieder bleibt ausdrücklich von vorstehenden Regeln ausgenommen.
Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand nach Maßgabe des Stiftungszwecks unter Berücksichtigung der vom Kuratorium erlassenen Richtlinien für die Vergabe von Stiftungsmitteln gemäß § 9 Nr.4.
Das Stiftungsvermögen soll ertragreich angelegt und nach den Grundsätzen der Risikodiversifikation auf verschiedene Anlageklassen aufgeteilt werden. Die näheren Einzelheiten der Verwaltung des Stiftungsvermögens sollen in speziellen Anlagerichtlinien geregelt werden. Diese werden auf Vorschlag des Vorstandes durch das Kuratorium beschlossen. Der Vorstand wird die Anlagerichtlinien regelmäßig überprüfen und dem Kuratorium ggf. einen Änderungsbedarf anzeigen.
Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen (Zuwendungen, die nach dem Willen des Zuwendenden in das Grundstockvermögen der Stiftung fließen sollen) erhöht werden. Auf die Möglichkeit des § 14 Satz 1 wird an dieser Stelle verwiesen. Die Zustiftungen können auch in der Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen, Kommanditanteilen oder anderweitig haftungsbeschränkten Gesellschaftsanteilen erfolgen.
§5
Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind der Vorstand sowie das Kuratorium. Das Kuratorium kann auf Vorschlag des Vorstandes einen Stiftungsrat berufen, in diesem Fall gilt § 11.
Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Das Kuratorium kann abweichend hiervon beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung nach Maßgabe der Geschäftsordnung gezahlt wird. Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung bilden insbesondere die Aufgaben des jeweiligen Vorstandsmitglieds, seine persönliche Leistung, die gemeinschaftliche Leistung des Vorstands sowie die wirtschaftliche Lage der Stiftung. Die Haftung der Mitglieder der Organe ist im Rahmen ihrer jeweiligen satzungsgemäßen Tätigkeit auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt; eine weitergehende Haftung der jeweiligen Organmitglieder gegenüber der Stiftung ist ausgeschlossen.
Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ der Stiftung angehören.
§6
Vorstand
Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren – höchstens jedoch aus fünf - natürlichen Personen. Aufgrund der verfolgten Stiftungszwecke soll der Vorstand idealerweise aus drei Mitgliedern mit jeweils folgenden fachlichen Expertisen bestehen: (a) wissenschaftlich ausgerichtete Expertise auf dem Gebiet der Vielfalt der sexuellen Orientierung, (b) künstlerische Expertise auf dem Gebiet des Musiktheaters sowie (c) ökonomische Expertise auf dem Gebiet der Unternehmensführung und Vermögensverwaltung. Die Vorstandsmitglieder werden vom Kuratorium gewählt und auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Wiederwahl und -bestellung sind zulässig. Der Stifter gehört dem ersten Vorstand als Vorsitzender bis zur Vollendung seines 85. Lebensjahres, soweit dies seine gesundheitliche Situation zulässt.
Die Mitglieder des Vorstands können vom Kuratorium jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere, wenn
• gegen bestehende Nebentätigkeitsverbote verstoßen wird,
• der jeweilige Vorstand oder eine ihm nahestehende Person Mitglied von Organisationen und ähnlichen Zusammenschlüssen ist, die im Widerspruch zum Stiftungszwecks stehen und/ oder der Stiftung und dem Stiftungszweck aufgrund der öffentlichen Meinung schaden können (z.B. rechts- oder linksradikale politische Organisationen, gewaltbereite oder -verherrlichende Organisationen),
• wesentliche Unstimmigkeiten zwischen den Vorständen oder zwischen einem Vorstand und dem Kuratorium bestehen und diese nicht innerhalb von einem halben Jahr außergerichtlich beseitigt werden können.
§7
Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Gesetzes, der Verfassung, einer bestehenden Geschäftsordnung, der vom Kuratorium erlassenen Richtlinie für die Vergabe von Stiftungsmitteln sowie eines gegebenenfalls abgeschlossenen Vorstandsvertrages in eigener Verantwortung. Er hat dabei den Stiftungszweck sowie den Stifterwillen so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen. Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
a. Verwaltung des Stiftungsvermögens im Rahmen des Stiftungszwecks,
b. Buchführung über Bestand und Veränderung des Stiftungsvermögens sowie über Einnahmen und Ausgaben der Stiftung,
c. Vorlage einer Jahresabrechnung und einer Vermögensübersicht und eines Jahresberichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks an das Kuratorium innerhalb der gesetzlichen Fristen,
d. Vorlage einer Jahresabrechnung und einer Vermögensübersicht und eines Jahresberichts über die Erfüllung der Stiftungszwecke an die Aufsichtsbehörde innerhalb der gesetzlichen Fristen,
e. Stellung von Anträgen an die Stiftungsaufsichtsbehörde gemäß § 14 dieser Stiftungsverfassung.
Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; besteht er aus mehreren Mitgliedern, wird die Vertretung durch mindestens zwei seiner Mitglieder wahrgenommen.
Rechtsgeschäfte, die die Stiftung im Einzelfall mit mehr als einer in der Geschäftsordnung genannten Größe verpflichten (wesentliche Geschäfte), bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung des Kuratoriums.
Es muss für den Vorstand eine Geschäftsordnung erlassen werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist für seine verbliebene Amtszeit ein Ersatzmitglied zu wählen.
Vorstandsbeschlüsse bedürfen mindestens einer 2/3 Mehrheit. Sind nur zwei Vorstände bestellt, so ist Einstimmigkeit erforderlich.
§8
Kuratorium
Das Kuratorium besteht aus mindestens drei, höchstens jedoch aus fünf Mitgliedern. Es setzt sich aus den vom Stifter benannten Personen zusammen. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, wobei § 8 Abs. 3 zu beachten ist, sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist jeweils zulässig.
Der Stifter beruft die Mitglieder des ersten Kuratoriums. Nach der Konstituierung des ersten Kuratoriums bestellt der Stifter alle zukünftigen neuen Kuratoriumsmitglieder mit mehrheitlicher Zustimmung des restlichen Kuratoriums, dabei hat der Stifter bis zu seinem Ableben das alleinige Vorschlagsrecht für die jeweiligen Kuratoriumsmitglieder.
Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt jeweils sechs Jahre; der oder die Vorsitzende bleiben geschäftsführend bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden oder einer neuen Vorsitzenden im Amt. Das Kuratorium kann mehrheitlich einzelne Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen, wobei das abzuberufende Mitglied in diesem Fall kein Stimmrecht hat. Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums aus, so ergänzt sich das Kuratorium durch Zuwahl. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Kuratoriums um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.
§9
Aufgaben des Kuratoriums
Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Wahl, Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
2. Abschluss von Vorstandsverträgen und anderen Verträgen mit dem Vorstand, wobei die Stiftung insoweit gegenüber dem oder den Vorständen durch das Kuratorium vertreten wird,
3. Beratung des Vorstands,
4. Erlass oder Änderung von Richtlinien für die Vergabe von Stiftungsmitteln,
5. Erlass oder Änderung von Richtlinien für die Auslagenerstattung der Vorstands und Kuratoriumsmitglieder und ggf. die Festsetzung oder Änderung einer Vergütung für einzelne oder alle Mitglieder des Vorstands,
6. Erlass oder Änderung einer Geschäftsordnung für den Vorstand,
7. Erlass oder Änderung einer Geschäftsordnung für das Kuratorium,
8. Entscheidung über die Zustimmung zu einer nach dieser Verfassung oder aufgrund eines Zustimmungskatalogs zustimmungsbedürftigen Maßnahmen und Rechtsgeschäften,
9. Beschlussfassung über die Änderung dieser Verfassung und weiterer Maßnahmen gemäß § 14 sowie die Zustimmung zu den Anträgen an die Aufsichtsbehörde auf Verfassungsänderungen, Entscheidungen über die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung,
10. Beschlussfassung über die Feststellung der Jahresabrechnung mit der Vermögensübersicht und die Feststellung des Jahresberichts sowie die Entlastung des Vorstands,
11. Beschlussfassung über die Benennung des Prüfers gemäß § 12,
12. Abberufung oder Ernennung von Kuratoriumsmitgliedern,
13. Erlass oder Änderung einer Anlagerichtlinie.
§10
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Kuratoriums
Der oder die Vorsitzende des Kuratoriums lädt alle Kuratoriumsmitglieder mindestens zweimal im Jahr schriftlich mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf. Das Kuratorium ist auch einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Kuratoriums oder der Vorstand dies verlangt; das Verlangen hat den Beratungspunkt anzugeben. Auf die Einhaltung der Ladungsfrist kann mit Zustimmung aller Kuratoriumsmitglieder verzichtet werden. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder bei einer Sitzung anwesend ist.
Das Kuratorium fasst grundsätzlich seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren oder einem anderen gesetzlich zugelassenen Beschlussverfahren ist die Zustimmung aller Mitglieder des Kuratoriums zum schriftlichen Umlaufverfahren oder dem anderen Beschlussverfahren erforderlich. Die Beschlussfassung selbst über den einzelnen Tagungsordnungspunkt kann dann nur einstimmig durch alle Stimmen des Kuratoriums gefasst werden.
Über die Sitzungen des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter sowie einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Alle Beschlüsse sind zu sammeln, zu nummerieren und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.
§11
Stiftungsrat
Aufgabe des Stiftungsrats ist – im Falle seiner Berufung - die Beratung von Vorstand und Kuratorium. Er besteht aus maximal fünf Mitgliedern.
Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrats wird vom Kuratorium bei der Berufung festgelegt. Eine Abberufung durch das Kuratorium ist jederzeit möglich.
Der Stiftungsrat soll einmal im Jahr zu einer Sitzung zusammenkommen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
§12
Geschäftsjahr, Jahresabrechnung, Vermögensübersicht
Die Jahresabrechnung und die Vermögensübersicht der Stiftung sollen von einer zur Kassenprüfung aufgrund beruflicher Qualifikation geeigneten Person geprüft werden; wenn die Komplexität der Stiftungsverhältnisse es erforderlich macht und dies vom Kuratorium so festgestellt wurde, muss diese Kassenprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfolgen. Der Prüfer wird in jedem Fall vom Kuratorium benannt.
§13
Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
Die Mitglieder des Vorstands sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde
a. unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung des Vorstands und des Kuratoriums sowie eines bestehenden Stiftungsrates anzuzeigen,
b. die Jahresabrechnung sowie die weiteren gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen bei der Stiftungs- aufsicht einzureichen, und zwar innerhalb von acht Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres; der Kuratoriumsbeschluss über die Feststellung des Jahresberichts soll beigefügt werden.
§14
Verfassungsänderung der Stiftung, Zusammenlegung
Soweit künftig durch eine oder mehrere Zustiftungen mit jeweils einem Vermögenswert von mindestens 2.000.000 € (in Worten: zwei Millionen Euro) in das Grundstockvermögen der Stiftung deren Handlungsfähigkeit vergrößert wird, können jeweils auf Vorschlag der Zustifterin oder des Zustifters durch einstimmigen Beschluss des Kuratoriums die Stiftungszwecke um je einen weiteren Stiftungszweck erweitert werden und dieStiftungssatzung unter Mitwirkung der Stiftungsaufsicht entsprechend angepasst werden. Der Vermögenswert ist im Zeitablauf – bezogen auf den Zeitpunkt der Stiftungserrichtung – inflationiert entsprechend anzupassen.
Mögliche künftige Verfassungsänderungen durch einstimmige Beschlussfassung des gesamten Kuratoriums dürfen sich aus erforderlichen Anpassungen an im Zeitablauf sich ändernde kulturelle oder soziale Wertprinzipien sowie Einstellungen in der Gesellschaft ergeben; dabei ist auf das vom Stifter verfolgte gewaltfreie und Demokratiebezogene Toleranzprinzip sowie auf sein Weltbild der zu fördernden Vielfalt menschlicher Lebensformen in besonderem Maße als Begrenzung zu achten. Um den Stiftungszweck dauerhaft verfolgen zu können oder eine wesentliche Verbesserung der Stiftungsarbeit zu erreichen, dürfen weiterhin durch entsprechenden Kuratoriumsbeschluss ökonomisch sinnvolle Anpassungen vorgenommen werden, so wie dies vom Stifter im Rahmen seines eigenen unternehmerischen Handelns stets als sinnvoll und notwendig angesehen wurde. Es soll an keinem Prinzip nur des Prinzips willen festgehalten werden – dauerhafte Kontinuität ist letztlich nur durch zeitgemäße Anpassungen sicher zu stellen. Verfassungsänderungen, die die Zwecke der Stiftung betreffen, dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen; sie sind mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen.
Die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung, die selbst für steuerliche Zwecke als gemeinnützig anerkannt sein muss, ist vorrangig vor einer Auflösung oder Aufhebung der Schachtsiek Familien Stiftung anzustreben, soweit sich deren Fortführung mit einer angemessenen Zweckverfolgung wirtschaftlich nicht mehr rentiert. Die Zusammenlegung bedarf der einstimmigen Zustimmung des Kuratoriums sowie der Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht.
§15
Anfall des Stiftungsvermögens
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt ihr Vermögen an die Bundesstiftung Magnus Hirschfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke gemäß § 2 oder andere gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§16
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit ihrer Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde in Kraft.
Genehmigung am 11.04.2023
Schachtsiek Familien Stiftung
Heinrich Zille-Str. 10
65201 Wiesbaden
Büro Berlin:
Oberwallstr. 17
10117 Berlin
Tel: +49 (30) 206-3393-21
E-Mail: info@schachtsiek.org
Web: www.schachtsiek.org
Konto: DE28 5105 0015 0173 1071 29 Naspa Wiesbaden NASSDE55XXX
Steuernummer: 040 250 86008 FinA Wiesbaden
Vorstand: Jörg Litwinschuh-Barthel, Bernd Schachtsiek
Kuratorium: Prof. Dr. Patrick Griesar, Lars Molsen, Joachim Odenbach
Das Stiftungsvermögen besteht im Zeitpunkt ihrer Errichtung aus 100.000 € an Barvermögen. Unmittelbar nach der Errichtung wird der Stifter seine von ihm gehaltenen Geschäftsanteile an der biokaiser GmbH, Wiesbaden, (eingetragen beim Handelsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter der HRB-Nr. 5051) mit einem Nominalanteil in Höhe von 50.200 € in die Stiftung als Grundstockvermögen einbringen. Um diese Gesellschaft mit ihren ethischen Leitlinien dauerhaft zu begleiten, sollen diese Anteile möglichst langfristig von der Stiftung gehalten werden und eine Abgabe der Anteile erst erfolgen, wenn die Gesellschafterstellung der Stiftung die Verfolgung ihres Stiftungszweckes wirtschaftlich ernsthaft gefährdet. Eine Abgabe der Geschäftsanteile an der biokaiser GmbH muss ausnahmsweise erfolgen, wenn ein Verkauf dieser Anteile vom Stiftungsvorstand, der Geschäftsführung von biokaiser GmbH und den übrigen biokaiser-Mitgesellschaftern gemeinsam und schriftlich befürwortet wird.
Das Stiftungsvermögen ist im Interesse des langfristigen Bestands der Stiftung grundsätzlich ungeschmälert in seinem nominalen Wert zu erhalten. Zur Erfüllung des Stiftungszwecks sind die Erträge des Stiftungsvermögens und etwaiger Zuwendungen Dritter, soweit diese nicht ausdrücklich als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind, zu verwenden; im Rahmen der steuerlichen Vorgaben zur Gemeinnützigkeit können Rücklagen zur dauerhaften Absicherung der Umsetzung des Stiftungszweckes gebildet werden. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Erzielte Umschichtungsgewinne außerhalb des Grundstockvermögens dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden und gelten als Erträge im obigen Sinne. Sollte aus der Veräußerung des nach Abs. 1 eingebrachten Geschäftsanteils an der biokaiser GmbH ein Umschichtungsgewinn entstehen, ist dieser in Höhe des gesetzlich Zulässigen zum dauerhaften Erhalt der Stiftung im Grundstockvermögen diversifizierend zu reinvestieren.
Die Erträge des Stiftungsvermögens und nicht als Zustiftungen deklarierte Zuwendungen Dritter dürfen nur für die verfassungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Möglichkeit angemessener Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen an Organmitglieder bleibt ausdrücklich von vorstehenden Regeln ausgenommen.
Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand nach Maßgabe des Stiftungszwecks unter Berücksichtigung der vom Kuratorium erlassenen Richtlinien für die Vergabe von Stiftungsmitteln gemäß § 9 Nr.4.
Das Stiftungsvermögen soll ertragreich angelegt und nach den Grundsätzen der Risikodiversifikation auf verschiedene Anlageklassen aufgeteilt werden. Die näheren Einzelheiten der Verwaltung des Stiftungsvermögens sollen in speziellen Anlagerichtlinien geregelt werden. Diese werden auf Vorschlag des Vorstandes durch das Kuratorium beschlossen. Der Vorstand wird die Anlagerichtlinien regelmäßig überprüfen und dem Kuratorium ggf. einen Änderungsbedarf anzeigen.
Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen (Zuwendungen, die nach dem Willen des Zuwendenden in das Grundstockvermögen der Stiftung fließen sollen) erhöht werden. Auf die Möglichkeit des § 14 Satz 1 wird an dieser Stelle verwiesen. Die Zustiftungen können auch in der Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen, Kommanditanteilen oder anderweitig haftungsbeschränkten Gesellschaftsanteilen erfolgen.
§5
Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind der Vorstand sowie das Kuratorium. Das Kuratorium kann auf Vorschlag des Vorstandes einen Stiftungsrat berufen, in diesem Fall gilt § 11.
Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Das Kuratorium kann abweichend hiervon beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung nach Maßgabe der Geschäftsordnung gezahlt wird. Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung bilden insbesondere die Aufgaben des jeweiligen Vorstandsmitglieds, seine persönliche Leistung, die gemeinschaftliche Leistung des Vorstands sowie die wirtschaftliche Lage der Stiftung. Die Haftung der Mitglieder der Organe ist im Rahmen ihrer jeweiligen satzungsgemäßen Tätigkeit auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt; eine weitergehende Haftung der jeweiligen Organmitglieder gegenüber der Stiftung ist ausgeschlossen.
Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ der Stiftung angehören.
§6
Vorstand
Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren – höchstens jedoch aus fünf - natürlichen Personen. Aufgrund der verfolgten Stiftungszwecke soll der Vorstand idealerweise aus drei Mitgliedern mit jeweils folgenden fachlichen Expertisen bestehen: (a) wissenschaftlich ausgerichtete Expertise auf dem Gebiet der Vielfalt der sexuellen Orientierung, (b) künstlerische Expertise auf dem Gebiet des Musiktheaters sowie (c) ökonomische Expertise auf dem Gebiet der Unternehmensführung und Vermögensverwaltung. Die Vorstandsmitglieder werden vom Kuratorium gewählt und auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Wiederwahl und -bestellung sind zulässig. Der Stifter gehört dem ersten Vorstand als Vorsitzender bis zur Vollendung seines 85. Lebensjahres, soweit dies seine gesundheitliche Situation zulässt.
Die Mitglieder des Vorstands können vom Kuratorium jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere, wenn
• gegen bestehende Nebentätigkeitsverbote verstoßen wird,
• der jeweilige Vorstand oder eine ihm nahestehende Person Mitglied von Organisationen und ähnlichen Zusammenschlüssen ist, die im Widerspruch zum Stiftungszwecks stehen und/ oder der Stiftung und dem Stiftungszweck aufgrund der öffentlichen Meinung schaden können (z.B. rechts- oder linksradikale politische Organisationen, gewaltbereite oderverherrlichende Organisationen),
• wesentliche Unstimmigkeiten zwischen den Vorständen oder zwischen einem Vorstand und dem Kuratorium bestehen und diese nicht innerhalb von einem halben Jahr außergerichtlich beseitigt werden können.
§7
Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Gesetzes, der Verfassung, einer bestehenden Geschäftsordnung, der vom Kuratorium erlassenen Richtlinie für die Vergabe von Stiftungsmitteln sowie eines gegebenenfalls abgeschlossenen Vorstandsvertrages in eigener Verantwortung. Er hat dabei den Stiftungszweck sowie den Stifterwillen so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen. Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
a. Verwaltung des Stiftungsvermögens im Rahmen des Stiftungszwecks,
b. Buchführung über Bestand und Veränderung des Stiftungsvermögens sowie über Einnahmen und Ausgaben der Stiftung,
c. Vorlage einer Jahresabrechnung und einer Vermögensübersicht und eines Jahresberichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks an das Kuratorium innerhalb der gesetzlichen Fristen,
d. Vorlage einer Jahresabrechnung und einer Vermögensübersicht und eines Jahresberichts über die Erfüllung der Stiftungszwecke an die Aufsichtsbehörde innerhalb der gesetzlichen Fristen,
e. Stellung von Anträgen an die Stiftungsaufsichtsbehörde gemäß § 14 dieser Stiftungsverfassung.
Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; besteht er aus mehreren Mitgliedern, wird die Vertretung durch mindestens zwei seiner Mitglieder wahrgenommen.
Rechtsgeschäfte, die die Stiftung im Einzelfall mit mehr als einer in der Geschäftsordnung genannten Größe verpflichten (wesentliche Geschäfte), bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung des Kuratoriums.
Es muss für den Vorstand eine Geschäftsordnung erlassen werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist für seine verbliebene Amtszeit ein Ersatzmitglied zu wählen.
Vorstandsbeschlüsse bedürfen mindestens einer 2/3 Mehrheit. Sind nur zwei Vorstände bestellt, so ist Einstimmigkeit erforderlich.
§8
Kuratorium
Das Kuratorium besteht aus mindestens drei, höchstens jedoch aus fünf Mitgliedern. Es setzt sich aus den vom Stifter benannten Personen zusammen. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, wobei § 8 Abs. 3 zu beachten ist, sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist jeweils zulässig.
Der Stifter beruft die Mitglieder des ersten Kuratoriums. Nach der Konstituierung des ersten Kuratoriums bestellt der Stifter alle zukünftigen neuen Kuratoriumsmitglieder mit mehrheitlicher Zustimmung des restlichen Kuratoriums, dabei hat der Stifter bis zu seinem Ableben das alleinige Vorschlagsrecht für die jeweiligen Kuratoriumsmitglieder.
Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt jeweils sechs Jahre; der oder die Vorsitzende bleiben geschäftsführend bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden oder einer neuen Vorsitzenden im Amt. Das Kuratorium kann mehrheitlich einzelne Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen, wobei das abzuberufende Mitglied in diesem Fall kein Stimmrecht hat. Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums aus, so ergänzt sich das Kuratorium durch Zuwahl. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Kuratoriums um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.
§9
Aufgaben des Kuratoriums
Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Wahl, Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
2. Abschluss von Vorstandsverträgen und anderen Verträgen mit dem Vorstand, wobei die Stiftung insoweit gegenüber dem oder den Vorständen durch das Kuratorium vertreten wird,
3. Beratung des Vorstands,
4. Erlass oder Änderung von Richtlinien für die Vergabe von Stiftungsmitteln,
5. Erlass oder Änderung von Richtlinien für die Auslagenerstattung der Vorstands und Kuratoriumsmitglieder und ggf. die Festsetzung oder Änderung einer Vergütung für einzelne oder alle Mitglieder des Vorstands,
6. Erlass oder Änderung einer Geschäftsordnung für den Vorstand,
7. Erlass oder Änderung einer Geschäftsordnung für das Kuratorium,
8. Entscheidung über die Zustimmung zu einer nach dieser Verfassung oder aufgrund eines Zustimmungskatalogs zustimmungsbedürftigen Maßnahmen und Rechtsgeschäften,
9. Beschlussfassung über die Änderung dieser Verfassung und weiterer Maßnahmen gemäß § 14 sowie die Zustimmung zu den Anträgen an die Aufsichtsbehörde auf Verfassungsänderungen, Entscheidungen über die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung,
10. Beschlussfassung über die Feststellung der Jahresabrechnung mit der Vermögensübersicht und die Feststellung des Jahresberichts sowie die Entlastung des Vorstands,
11. Beschlussfassung über die Benennung des Prüfers gemäß § 12,
12. Abberufung oder Ernennung von Kuratoriumsmitgliedern,
13. Erlass oder Änderung einer Anlagerichtlinie.
§10
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Kuratoriums
Der oder die Vorsitzende des Kuratoriums lädt alle Kuratoriumsmitglieder mindestens zweimal im Jahr schriftlich mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf. Das Kuratorium ist auch einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Kuratoriums oder der Vorstand dies verlangt; das Verlangen hat den Beratungspunkt anzugeben. Auf die Einhaltung der Ladungsfrist kann mit Zustimmung aller Kuratoriumsmitglieder verzichtet werden. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder bei einer Sitzung anwesend ist.
Das Kuratorium fasst grundsätzlich seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren oder einem anderen gesetzlich zugelassenen Beschlussverfahren ist die Zustimmung aller Mitglieder des Kuratoriums zum schriftlichen Umlaufverfahren oder dem anderen Beschlussverfahren erforderlich. Die Beschlussfassung selbst über den einzelnen Tagungsordnungspunkt kann dann nur einstimmig durch alle Stimmen des Kuratoriums gefasst werden.
Über die Sitzungen des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter sowie einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Alle Beschlüsse sind zu sammeln, zu nummerieren und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.
§11
Stiftungsrat
Aufgabe des Stiftungsrats ist – im Falle seiner Berufung - die Beratung von Vorstand und Kuratorium. Er besteht aus maximal fünf Mitgliedern.
Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrats wird vom Kuratorium bei der Berufung festgelegt. Eine Abberufung durch das Kuratorium ist jederzeit möglich.
Der Stiftungsrat soll einmal im Jahr zu einer Sitzung zusammenkommen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
§12
Geschäftsjahr, Jahresabrechnung, Vermögensübersicht
Die Jahresabrechnung und die Vermögensübersicht der Stiftung sollen von einer zur Kassenprüfung aufgrund beruflicher Qualifikation geeigneten Person geprüft werden; wenn die Komplexität der Stiftungsverhältnisse es erforderlich macht und dies vom Kuratorium so festgestellt wurde, muss diese Kassenprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfolgen. Der Prüfer wird in jedem Fall vom Kuratorium benannt.
§13
Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
Die Mitglieder des Vorstands sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde
a. unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung des Vorstands und des Kuratoriums sowie eines bestehenden Stiftungsrates anzuzeigen,
b. die Jahresabrechnung sowie die weiteren gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen bei der Stiftungs- aufsicht einzureichen, und zwar innerhalb von acht Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres; der Kuratoriumsbeschluss über die Feststellung des Jahresberichts soll beigefügt werden.
§14
Verfassungsänderung der Stiftung, Zusammenlegung
Soweit künftig durch eine oder mehrere Zustiftungen mit jeweils einem Vermögenswert von mindestens 2.000.000 € (in Worten: zwei Millionen Euro) in das Grundstockvermögen der Stiftung deren Handlungsfähigkeit vergrößert wird, können jeweils auf Vorschlag der Zustifterin oder des Zustifters durch einstimmigen Beschluss des Kuratoriums die Stiftungszwecke um je einen weiteren Stiftungszweck erweitert werden und dieStiftungssatzung unter Mitwirkung der Stiftungsaufsicht entsprechend angepasst werden. Der Vermögenswert ist im Zeitablauf – bezogen auf den Zeitpunkt der Stiftungserrichtung – inflationiert entsprechend anzupassen.
Mögliche künftige Verfassungsänderungen durch einstimmige Beschlussfassung des gesamten Kuratoriums dürfen sich aus erforderlichen Anpassungen an im Zeitablauf sich ändernde kulturelle oder soziale Wertprinzipien sowie Einstellungen in der Gesellschaft ergeben; dabei ist auf das vom Stifter verfolgte gewaltfreie und Demokratiebezogene Toleranzprinzip sowie auf sein Weltbild der zu fördernden Vielfalt menschlicher Lebensformen in besonderem Maße als Begrenzung zu achten. Um den Stiftungszweck dauerhaft verfolgen zu können oder eine wesentliche Verbesserung der Stiftungsarbeit zu erreichen, dürfen weiterhin durch entsprechenden Kuratoriumsbeschluss ökonomisch sinnvolle Anpassungen vorgenommen werden, so wie dies vom Stifter im Rahmen seines eigenen unternehmerischen Handelns stets als sinnvoll und notwendig angesehen wurde. Es soll an keinem Prinzip nur des Prinzips willen festgehalten werden – dauerhafte Kontinuität ist letztlich nur durch zeitgemäße Anpassungen sicher zu stellen. Verfassungsänderungen, die die Zwecke der Stiftung betreffen, dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen; sie sind mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen.
Die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung, die selbst für steuerliche Zwecke als gemeinnützig anerkannt sein muss, ist vorrangig vor einer Auflösung oder Aufhebung der Schachtsiek Familien Stiftung anzustreben, soweit sich deren Fortführung mit einer angemessenen Zweckverfolgung wirtschaftlich nicht mehr rentiert. Die Zusammenlegung bedarf der einstimmigen Zustimmung des Kuratoriums sowie der Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht.
§15
Anfall des Stiftungsvermögens
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt ihr Vermögen an die Bundesstiftung Magnus Hirschfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke gemäß § 2 oder andere gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§16
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit ihrer Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde in Kraft.
Genehmigung am 11.04.2023
Schachtsiek Familien Stiftung
Heinrich Zille-Str. 10
65201 Wiesbaden
Büro Berlin: Oberwallstr. 17
10117 Berlin
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E-Mail: info@schachtsiek.org
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Konto: DE28 5105 0015 0173 1071 29 Naspa Wiesbaden NASSDE55XXX
Steuernummer: 040 250 86008 FinA Wiesbaden
Vorstand: Jörg Litwinschuh-Barthel, Bernd Schachtsiek
Kuratorium: Prof. Dr. Patrick Griesar, Lars Molsen, Joachim Odenbach
Schachtsiek Familien Stiftung
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Kuratorium: Prof. Dr. Patrick Griesar, Lars Molsen, Joachim Odenbach
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Kuratorium: Prof. Dr. Patrick Griesar, Lars Molsen, Joachim Odenbach
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